Zitat (Doppelklick zum übernehmen) | Provider muss Adressdaten von Filesharern nicht an Staatsanwaltschaft herausgeben
Urteil Offenburger Richter hat Folgen für Musikindustrie
Einen weitreichenden Beschluss hat das Amtsgericht in Offenburg (Az. 4 Gs 442/07) getroffen. Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Gericht die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei, so das Urteil vom 20. Juli, dass heute in Köln von dem Rechtsanwaltskanszlei Wilde & Beuger veröffentlicht wurde. Die Entscheidung habe Auswirkung auf die 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat.
"Ohnehin hat die Musikindustrie derzeit schon Probleme, die Adressen der Filesharer herauszufinden", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei. "Seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt speichern viele Provider die Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr." Der Kölner Rechtsanwalt vertritt nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen gegen die Musikindustrie.
Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gemäß Paragraph 100g StPO verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.
Ganz unrecht dürfte die aktuelle Entscheidung den deutschen Ermittlungsbehörden nicht sein. Sie ächzen schon lange unter der Flut von tausenden Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung. "Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer eingestellt", weiß Rechtsanwalt Solmecke aus der täglichen Praxis zu berichten. Es gibt aber auch Ausreißer: "Gegen einen Mandanten aus dem Sauerland wurden wegen 1.100 getauschter Musikstücke gleich sieben Strafverfahren und zwei Hausdurchsuchungen angestrengt. Bei der zweiten Hausdurchsuchung teilte der verdutzte Mandant den Polizisten mit, dass der Computer schon in der Woche zuvor beschlagnahmt worden sei."
Mit dem Beschluss aus Offenburg häufen sich nun die Entscheidungen zugunsten von Filesharern. Jüngst hatte das LG Mannheim entschieden, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften, so die Anwälte. Und das Amtsgericht Mannheim stellte fest, dass bei Massenabmahnungen nicht massenweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden können.
Quelle: http://de.internet.com/index.php?id=2050938
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